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   OLG Stuttgart, 30.08.2010 - 8 W 354/10   

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https://dejure.org/2010,24215
OLG Stuttgart, 30.08.2010 - 8 W 354/10 (https://dejure.org/2010,24215)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2010 - 8 W 354/10 (https://dejure.org/2010,24215)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. August 2010 - 8 W 354/10 (https://dejure.org/2010,24215)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 124/03

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.08.2010 - 8 W 354/10
    Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG FamRZ 2002, 531; NJW-RR 2007, 1713; BGH FamRZ 2003, 1547; vgl. auch MünchKommZPO/Viefhues § 78 FamFG Rn.5; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl., § 78 Rn. 4 ff ).
  • BVerfG, 22.06.2007 - 1 BvR 681/07

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.08.2010 - 8 W 354/10
    Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG FamRZ 2002, 531; NJW-RR 2007, 1713; BGH FamRZ 2003, 1547; vgl. auch MünchKommZPO/Viefhues § 78 FamFG Rn.5; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl., § 78 Rn. 4 ff ).
  • BVerfG, 18.12.2001 - 1 BvR 391/01

    Verletzung der Garantie des effektiven sozialen Rechtsschutzes und des Prinzips

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.08.2010 - 8 W 354/10
    Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG FamRZ 2002, 531; NJW-RR 2007, 1713; BGH FamRZ 2003, 1547; vgl. auch MünchKommZPO/Viefhues § 78 FamFG Rn.5; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl., § 78 Rn. 4 ff ).
  • OLG München, 13.09.2013 - 34 Wx 358/13

    Verfahrenskostenhilfe: Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren auf Eintragung

    6 In der Sache tritt der erkennende Einzelrichter der Auffassung der Oberlandesgerichte Zweibrücken (vom 20.5.2010, 3 W 82/10 bei juris), Stuttgart (vom 30.8.2010, 8 W 354/10 bei juris) und des Kammergerichts (vom 7.6.2012, 1 W 94/12, Rpfleger 2012, 552) bei, wonach im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe regelmäßig auch die Anwaltsbeiordnung - zumal in Unterhaltssachen - in Betracht kommt.
  • KG, 07.06.2012 - 1 W 94/12

    Verfahrenskostenhilfe im Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Beiordnung

    Nach anderer Ansicht soll die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig erforderlich sein, weil die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen keine ohne weiteres einfache Rechtsmaterie sei und eine in Rechtsangelegenheiten nicht erfahrene Partei ohne anwaltliche Beratung nicht feststellen könne, ob einem entsprechenden Antrag besondere Schwierigkeiten entgegenstehen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 3 W 82/10 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. August 2010 - 8 W 354/10).
  • OLG München, 02.10.2015 - 34 Wx 294/15

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten

    Ein bemittelter Beteiligter, der nicht über juristische Kenntnisse verfügt, hätte bei dieser Sachlage vernünftigerweise ebenfalls einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt (BVerfG NJW 2011, 2039; OLG Jena JurBüro 2014, 598; OLG Zweibrücken vom 20.5.2010, 3 W 82/10 Rn. 4, juris; OLG Stuttgart vom 30.8.2010, 8 W 354/10 juris; KG Rpfleger 2012, 552).
  • OLG Rostock, 30.11.2016 - 3 W 142/16

    Grundbuchsache: Anwaltsbeiordnung für Eintragungsantrag einer

    Er schließt sich vielmehr der weit überwiegenden Meinung in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach das Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek - zumal in Unterhaltssachen - keine einfache Maßnahme ist, die eine bemittelte Partei regelmäßig von der Beauftragung eines Rechtsanwaltes absehen ließe (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 23.07.2014, 3 W 328/14, JurBüro 2014, 598; OLG München, Beschl. v. 13.09.2013, 34 Wx 358/13, Rpfleger 2014, 78; KG, Beschl. v. 07.06.2012, 1 W 94/12, Rpfleger 2012, 1486; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.08.2010, 8 W 354/10, FamRZ 2011, 128; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.05.2010, 3 W 82/10, zitiert nach juris).
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